IMRO Maschinenbau GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wertstoffe erfolgreich rückgewinnen - IMRO Maschinenbau - Europas beste Verbindung aus Sortieren und Fördern

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Maschinenbau und Ingenieurleistungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

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Für alle Lieferungen und Leistungen (Liefergegenstände) gelten die nachstehenden AGB. 2 IMRO Maschinenbau GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) berücksichtigt die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und unterliegt regelmäßigen Überprüfungen der Einhaltung dieses Standards. 3 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen


(1) Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Auftragserteilung


(1) 1 Ein Auftrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung dem Auftraggeber schriftlich bestätigt hat (Vertragsschluss). 2 Das gilt auch für den Vertragsschluss bei durch Vertreter vermittelten Aufträgen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

§ 4 Preise


(1) 1 Die Preise gelten jeweils ab Werk und in Euro. 2 Die Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten. 3 Der Auftraggeber trägt die Fracht- und Versandkosten.
(2) Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
(3) Bei allen nach Vertragsschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
(4) 1 Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach Ansicht des Auftragnehmers zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen. 2 Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. 3 Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.
(5) 1 Die Preise verstehen sich für Lieferungen zu den üblichen Konditionen. 2 Für vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschte Eilanfertigungen können Zuschläge, insbesondere Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, vereinbart werden. 3 Diese sind zusätzlich zu den üblichen Preisen vom Auftraggeber zu bezahlen.
(6) 1 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Arbeit nur unter erschwerten Bedingungen geleistet werden kann und war dies keiner der Vertragsparteien erkennbar, besteht das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. 2 Dies gilt auch, wenn dies nur einem Vertragsteil nicht erkennbar war, es sei denn, diese Unkenntnis beruht zumindest auf Fahrlässigkeit. 3 § 313 BGB bleibt unberührt.

§ 5 Zahlung und Verzugsfolgen

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
(1) 30 Prozent des Preises sind bei Auftragserteilung, der Rest, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).
(3) 1 Akzepte und Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung. 2 Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) 1 Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Auftragnehmer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. 2 Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 3 Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche offenstehende Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.
(6) Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

§ 6 Lieferung und Montage


(1) 1 Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. 2 Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. 3 Der Liefertermin wird um die Zeit der Verzögerung nach hinten verschoben.
(2) 1 Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. 2 Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer – nach seiner Wahl – ein Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen oder auf Schadensersatz zu.
(3) 1 Die Nichteinhaltung von Fristen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Kriege, Aufstände oder Naturkatastrophen) sowie anderer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Streiks oder Aussperrungen im Arbeitskampf) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten führen zu einer Verlängerung der Fristen um die Zeit, in der die Ereignisse und ihre Auswirkungen andauern. 2 Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, können die Parteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
(5) Erwächst dem Auftraggeber ein Schaden wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 genannten Rechte wahrnehmen.
(6) 1 Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. 2 Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. 3 Auf zur Durchführung des Auftrages notwendige technische Hilfeleistungen weist der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hin.

§ 7 Gefahrübergang


(1) 1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (Preisgefahr) geht mit der Versendung der Lieferungen oder Leistungen auf den Auftraggeber über. 2 Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und Teillieferungen.
(2) Werden Liefergegenstände vom Auftragnehmer geliefert oder vom Auftraggeber abgeholt, so geht die Preisgefahr mit der Übergabe des Gegenstandes auf den Auftraggeber über.

§ 8 Gewährleistung


(1) Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Gefahrübergang, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) 1 Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang. 2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 3 Folgen normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, stellen keine Sachmängel dar und berechtigten deshalb nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. 4 § 9 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) 1 Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die recht-zeitige Absendung der Anzeige. 2 Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. 3 Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
(6) 1 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt eine kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. 2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. (8) § 478 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Haftung


(1) 1 Der Auftragnehmer haftet in der gesetzlichen Verjährungsfrist für durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schadensersatzansprüche 1. aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 2. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen 3. aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). 2 Kardinalpflichten sind wesentliche, zur Erreichung der jeweiligen Vertragsziele notwendige Hauptpflichten. 3 Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(2) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt



(1) Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe auf Kosten des Auftraggebers verpflichtet.
(3) 1 Der Auftraggeber ist zur sorgsamen Behandlung der Liefergegenstände verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. 2 Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten und zum Neuwert gegen Diebstahl sowie Feuer- und Wasserschäden zu versichern. 3 Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten führt der Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durch. 4 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Auftraggeber Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. 5 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Liefergegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Verfügungen Dritter ausgesetzt ist. 6 Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
(4) 1 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. 2 Die Forderungen des Erwerbers aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des noch ausstehenden Preises ab. 3 Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. 4 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. 5 Unberührt bleibt die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen. 6 Eine Forderungseinziehung durch den Auftragnehmer erfolgt nur, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) 1 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. 2 Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den Liefergegenständen setzt sich an der umgebildeten Sache fort. 3 Sofern der Gegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstands zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 4 Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. 5 Ist durch Vermischung die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. 6 Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Auftraggeber ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 7 Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind.

§ 12 Rechtswahl



Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und weiterer, auch zukünftiger zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen, Anwendung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Salvatorische Klausel


1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam bzw. undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 2 An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die den gewollten wirtschaftlichen Zielsetzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

IMRO Maschinenbau GmbH, Landwehrstrasse 2, 97215 Uffenheim.

Stand: 10.03.2015